{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-1_2011-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4859&type=1563347022&cHash=8d47db39906988b68aafe1ab8e1b10c5", "Checksum": "c1ef8268e1963435afd9154fa35c4c4c"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:29:40", "Num": ["AHV 2011/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2011/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2011/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2011/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG; Art. 6 ff. AHVV; Art. 39 AHVV. Kündigung und Weiterbeschäftigung, Auftragsverhältnis geltend gemacht. Festsetzung des Beitragsstatuts als unselbstständig erwerbend sowie Nachzahlungsverfügung korrekt. Kein Vertrauensschutz bei Äusserungen von Privatpersonen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2011, AHV 2011/1).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd\r\n \r\nEntscheid vom 11. 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August 2011, AHV 2011/1).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd\r\n \r\nEntscheid vom 11. August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___ GmbH, \r\nBeschwerdeführerin,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\nund\r\nB.___, \r\nBeigeladener, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2008\r\n \r\nSachverhalt:\n\n1.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 der\nBundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), der eine\nPerson in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können\nfalsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine\nvom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten.\nGemäss Rechtsprechung und Lehre gelangt der Vertrauensschutz zur Anwendung,\n1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen\ngehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war\noder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als\nzuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht\nohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der\nAuskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht\nwerden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine\nÄnderung erfahren hat (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen).\n\n2.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.1 Da über das Beitragsstatut des Beigeladenen für dessen Tätigkeit bei der\nBeschwerdeführerin ab Juni 2008 bis anhin noch keine förmliche Verfügung ergangen\nist, ist die Frage, ob es sich dabei um eine selbstständige oder unselbstständige\nErwerbstätigkeit handelt, im Rahmen dieser Beschwerde zu prüfen.\n\n2.2 Die Beschwerdeführerin führt aus, sie habe in guten Treuen davon ausgehen\nkönnen, dass der Versicherte selbstständig erwerbend war und es sich wohl nur noch\num eine administrative Formsache handeln musste, um als solcher anerkannt zu\nwerden, da sich der Versicherte nach eigenen Aussagen und gemäss Auskunft ihrer\nehemaligen Treuhänderin bei der SUVA als selbstständig erwerbend gemeldet hatte.\n\nDie Beschwerdeführerin verkennt dabei allerdings, dass der sogenannte\nVertrauensschutz nur gegenüber einer Behörde zur Anwendung gelangen kann. Dass\nsie dem Versicherten glaubte, als dieser beteuerte, er komme seinen administrativen\nPflichten nach und es handle sich bei der Anerkennung seiner Selbstständigkeit bloss\nnoch um eine reine Formsache, mag nachvollziehbar sein, fällt jedoch, da der\nVersicherte eine Privatperson ist, nicht in den Anwendungsbereich des in Erw. 1.3\ndargestellten Vertrauensschutzes.\n\n2.3 Bei seiner Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin gab der Beigeladene an, ca.\nFr. 10'000.-- Anschaffungskosten für Werkzeuge aller Art ausgegeben zu haben. Dass\ner auch über ein ausgestattetes Werkstattfahrzeug verfüge, wie die\nBeschwerdeführerin in der Einsprache behauptete, gab der Beigeladene nicht an (act.\nG 3.1/19.\n\n2.4 Gegenüber der Suva führte der Beigeladene aus, zwar über etliche Werkzeuge zu\nverfügen, aber nicht vollständig ausgerüstet zu sein (act. G 3.1/29). Obwohl der\nBeigeladene mit der Suva so verblieben war, reichte er keine weiteren Unterlagen ein,\ndie seine Selbstständigkeit weiter belegen könnten. Wird weiter berücksichtigt, dass\nder Beigeladene bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2008\nunbestritten als Unselbstständigerwerbender für die Beschwerdeführerin tätig gewesen\nist und sich dessen Tätigkeit für \"die Dauer unserer Personalrekrutierung\" (act. G 3.1/2)\nfür die Beschwerdeführerin nicht in ersichtlicher Weise geändert hat, so fehlen\nausreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Beigeladene für die Beschwerdeführerin\nab Juni 2008 aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht in selbstständigerwebender\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nWeise tätig gewesen wäre. Dies umso weniger, als aus dem Internet-\nHandelsregisterauszug hervorgeht, dass der Beigeladene Gesellschafter der\nBeschwerdeführerin war und vom 21. Februar 2006 bis 24. Juli 2009 sogar als\nGeschäftsführer mit Einzelunterschrift eingetragen war.\n\n2.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der Beigeladene für die\nBeschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unselbstständig tätig.\nSobald die Beschwerdegegnerin somit Kenntnis davon erhielt, dass die\nBeschwerdeführerin ab Juni 2008 keine Löhne mehr für den Beigeladenen abrechnete,\nmusste sie die Nachzahlung der geschuldeten Beiträge verlangen und nötigenfalls\ndurch Verfügung festsetzen (vgl. Art. 39 AHVV). Die Höhe der nachbelasteten\nLohnsumme (Fr. 14'000.--) für 2008 ist unbestritten geblieben. Es bestehen auch keine\nAnhaltspunkte, dass die nachbelastete Lohnsumme nicht zutreffend wäre.\n\n3.\n\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass das Beitragsstatut richtig festgesetzt wurde\nund die Nachzahlungsverfügung rechtens erfolgte. Die Beschwerde ist abzuweisen.\n\nGerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).\n\nDemgemäss hat das Versicherungsgericht\n\nim Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP\n\nentschieden:\n\n"}