{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-1_2011-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4859&type=1563347022&cHash=8d47db39906988b68aafe1ab8e1b10c5", "Checksum": "c1ef8268e1963435afd9154fa35c4c4c"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:29:40", "Num": ["AHV 2011/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2011/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2011/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2011/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG; Art. 6 ff. AHVV; Art. 39 AHVV. Kündigung und Weiterbeschäftigung, Auftragsverhältnis geltend gemacht. Festsetzung des Beitragsstatuts als unselbstständig erwerbend sowie Nachzahlungsverfügung korrekt. Kein Vertrauensschutz bei Äusserungen von Privatpersonen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2011, AHV 2011/1).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd\r\n \r\nEntscheid vom 11. 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August 2011, AHV 2011/1).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd\r\n \r\nEntscheid vom 11. August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___ GmbH, \r\nBeschwerdeführerin,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\nund\r\nB.___, \r\nBeigeladener, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2008\r\n \r\nSachverhalt:\n\n1.1 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter\nanderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen\nals solches aus selbstständiger oder aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zu\nqualifizieren ist (Art. 5 und 9 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die\nAlters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10] sowie Art. 6 ff. der\nVerordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung\n[AHVV; SR 831.101]). Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG gilt als massgebender Lohn jedes\nEntgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit\ngeleistete Arbeit; als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt nach Art. 9\nAbs. 1 AHVG jedes Einkommen, das nicht Entgelt für in unselbstständiger Stellung\ngeleistete Arbeit darstellt (vgl. BGE 123 V 161, Erw. 1 mit Hinweisen).\n\nNach der Rechtsprechung ist für die Frage, ob im Einzelfall selbstständige oder\nunselbstständige Erwerbstätigkeit vorliegt, nicht die Rechtsnatur des zugrunde\nliegenden Vertragsverhältnisses massgebend. Entscheidend sind vielmehr die\nwirtschaftlichen Gegebenheiten. Die zivilrechtlichen Verhältnisse vermögen dabei\nallenfalls gewisse Anhaltspunkte für die AHV-rechtliche Qualifikation zu bieten, ohne\njedoch ausschlaggebend zu sein. Als unselbstständig erwerbstätig ist im Allgemeinen\nzu betrachten, wer von einem Arbeitgeber in betriebswirtschaftlicher bzw.\narbeitsorganisatorischer Hinsicht abhängig ist und kein spezifisches Unternehmerrisiko\nträgt. Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen,\nschematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Vielfalt der im wirtschaftlichen\nLeben anzutreffenden Sachverhalte zwingt dazu, die beitragsrechtliche Stellung einer\nerwerbstätigen Person jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des\nEinzelfalles zu beurteilen. Weil dabei vielfach Merkmale beider Erwerbsarten zu Tage\ntreten, muss sich der Entscheid oft danach richten, welche dieser Merkmale im\nkonkreten Fall überwiegen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom\n13. Juli 2001, H 5/00, Erw. 2a mit Hinweisen).\n\n1.2 Charakteristische Merkmale einer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind die\nTätigung erheblicher Investitionen, die Benützung eigener Geschäftsräumlichkeiten, die\nBeschäftigung von eigenem Personal sowie Handeln in eigenem Namen und auf eigene\nRechnung. Das spezifische Unternehmerrisiko besteht dabei darin, dass unabhängig\nvom Arbeitserfolg Kosten anfallen, die der Versicherte selber zu tragen hat. Für die\nAnnahme selbstständiger Erwerbstätigkeit spricht sodann die gleichzeitige Tätigkeit für\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nmehrere Gesellschaften in eigenem Namen, ohne indessen von diesen abhängig zu\nsein. Massgebend ist dabei nicht die rechtliche Möglichkeit, Arbeiten von mehreren\nAuftraggebern anzunehmen, sondern die tatsächliche Auftragslage. Von\nunselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auszugehen, wenn die für den Arbeitsvertrag\ntypischen Merkmale vorliegen, d.h. wenn der Versicherte Dienst auf Zeit zu leisten hat,\nwirtschaftlich vom \"Arbeitgeber\" abhängig ist und während der Arbeitszeit auch in\ndessen Betrieb eingeordnet ist, praktisch also keine andere Erwerbstätigkeit ausüben\nkann. Indizien dafür sind das Vorliegen eines bestimmten Arbeitsplans, die\nNotwendigkeit, über den Stand der Arbeiten Bericht zu erstatten, sowie das\nAngewiesensein auf die Infrastruktur am Arbeitsort. Das wirtschaftliche Risiko des\nVersicherten erschöpft sich diesfalls in der (alleinigen) Abhängigkeit vom persönlichen\nArbeitserfolg oder, bei einer regelmässig ausgeübten Tätigkeit, darin, dass bei\nDahinfallen des Erwerbsverhältnisses eine ähnliche Situation eintritt, wie dies beim\nStellenverlust eines Arbeitnehmers der Fall ist (vgl. BGE 122 V 172, Erw. 3c mit\nHinweisen; vgl. auch H. Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen\nAHV, 2. Aufl., S. 115f.).\n\n"}