{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-08-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-1_2011-08-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4859&type=1563347022&cHash=8d47db39906988b68aafe1ab8e1b10c5", "Checksum": "c1ef8268e1963435afd9154fa35c4c4c"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:29:40", "Num": ["AHV 2011/1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2011/1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2011/1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.08.2011 AHV 2011/1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 5 AHVG, Art. 9 AHVG; Art. 6 ff. AHVV; Art. 39 AHVV. Kündigung und Weiterbeschäftigung, Auftragsverhältnis geltend gemacht. Festsetzung des Beitragsstatuts als unselbstständig erwerbend sowie Nachzahlungsverfügung korrekt. Kein Vertrauensschutz bei Äusserungen von Privatpersonen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. August 2011, AHV 2011/1).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd\r\n \r\nEntscheid vom 11. 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August 2011, AHV 2011/1).\r\n \r\nPräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd\r\n \r\nEntscheid vom 11. August 2011\r\n \r\nin Sachen\r\n \r\nA.___ GmbH, \r\nBeschwerdeführerin,\r\n \r\ngegen\r\n \r\nSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,\r\nBeschwerdegegnerin,\r\nund\r\nB.___, \r\nBeigeladener, \r\n \r\nbetreffend\r\n \r\nNachbelastung von paritätischen Beiträgen 2008\r\n \r\nSachverhalt:\n\nDer Versicherte habe in den im Jahr 2008 nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses\nverbleibenden sieben Monaten bloss während ca. 193 Stunden bzw. ungefähr 1 ¼\nMonaten für sie gearbeitet. Während der restlichen Arbeitszeit habe er, wie sie von\nihren Lieferanten und Kunden vernommen habe, für andere Auftraggeber gearbeitet.\nDer Versicherte sei also bloss während ca. 17% seiner Normalarbeitszeit für sie und\nwährend 83% seiner Normalarbeitszeit für andere Auftraggeber tätig gewesen, mit\nwelchen er auch als selbstständiger Handwerker abgerechnet habe.\n\nWeiter habe der Versicherte seine eigene, voll funktionsfähige Werkstatt mit eigenem,\nvollausgestattetem Werkstattfahrzeug benutzt. Er habe nach der Auflösung des\nArbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einverständnis keinen Zugang zu firmeneigenen\nMaterialien oder Einrichtungen gehabt (act. G 3.1/4).\n\nA.d Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 wies die SVA St. Gallen die\nEinsprache ab. Der Versicherte habe kein spezifisches Unternehmerrisiko sowie\nVerlust-, Inkasso- und Delkredererisiko zu tragen gehabt. Er sei weisungsgebunden\ngewesen und auch die Tatsache, dass er auch noch für andere Auftraggeber tätig\ngewesen sei, vermöge an seiner sozialversicherungsrechtlichen Stellung nichts zu\nändern. Seine Stellung gegenüber der Einsprecherin sei vergleichbar mit jemandem,\nder einem Teilzeiterwerb nachgehe.\n\nGegenüber der Suva habe er sich ebenfalls dahingehend geäussert, dass er\nWerkzeuge und Maschinen nur zum Teil besitze. In seiner Anmeldung für\nSelbstständigerwerbende habe er zudem auch nicht angegeben, ein Firmenauto zu\nbesitzen. Da die Merkmale unselbstständiger Erwerbstätigkeit überwiegen würden und\nweder der Versicherte noch die Einsprecherin Unterlagen, welche Gegenteiliges\nbelegen würden, eingereicht hätten, sei von einer unselbstständigen Arbeitstätigkeit\ndes Versicherten auszugehen und die Verfügung deshalb rechtens (act. G 1.1).\n\nB.\n\nB.a Am 4. Januar 2011 erhob die A.___ GmbH Beschwerde gegen den\nEinspracheentscheid vom 6. Dezember 2010 mit dem Rechtsbegehren, die\nNachzahlungsverfügung sei aufzuheben und die gestellte Forderung über Fr. 1988.40\nzu stornieren.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nNach Auflösung des Arbeitsverhältnisses habe sich der Versicherte klar als\nselbstständig erwerbend ausgegeben und versichert, seinen Meldungs- und\nAbrechnungspflichten nachzukommen. Die Beschwerdeführerin fügt an, dass sie dies\ndurch Nachfrage bei ihrer damaligen Treuhänderin soweit möglich abgeklärt habe.\n\nAm 9. Februar 2009 sei ihr mitgeteilt worden, dass die bei der Suva eingereichten\nUnterlagen die Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status nicht\nermöglichten und der Versicherte somit weiterhin als unselbstständig erwerbend\nangesehen werde. In der Folge habe sie den Versicherten darauf angesprochen. Dieser\nhabe erklärt, es würde sich nur noch um eine Formsache handeln; er sei seiner Pflicht,\ndie benötigten Unterlagen vollständig einzureichen, bis anhin nicht nachgekommen,\nwerde dies aber unverzüglich noch tun.\n\nDa die Beschwerdeführerin auf weitere Anfragen bezüglich des Standes seiner\nAnerkennung auf Selbstständigkeit keine Auskunft mehr vom Versicherten erhalten\nhabe, habe sie ihm auch keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt\nhabe die Beschwerdeführerin jedoch in guten Treuen davon ausgehen können, dass\nder Versicherte Selbstständigerwerbender gewesen sei (act. G 1).\n\nB.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. Januar 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin\ndie Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf ihre Erwägungen im\nEinspracheentscheid (act. G 3).\n\nB.c Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik.\n\nC.\n\nC.a Am 3. März 2011 wurde der Versicherte in das Beschwerdeverfahren beigeladen.\nDie Beiladung konnte ihm allerdings nicht zugestellt werden, da der Versicherte\ngemäss telefonischer Auskunft des Einwohneramts St. Gallen vom 9. März 2011\nunbekannten Aufenthaltes ist (act. G 5, 6, 7).\n\nErwägungen:\n\n1.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}