1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. November 2011 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen über die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8