In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 7. November 2011 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinn der Erwägungen über die Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers neu verfüge. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: