Betreffend die im Ausland erbrachten Versicherungszeiten hat die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dargelegt, dass diese zu keiner rentenrelevanten Auswirkung führen, nachdem dem Beschwerdeführer in den Jahren 1972 bis 1974 36 Zusatzmonate gestützt auf Art. 52d AHVV bereits angerechnet worden waren (vgl. act. G 3.22-4). Jene ausländischen Versicherungszeiten betreffen insbesondere auch nicht die Beitragslückenjahre 1970, 1971, 1979 und 1984 (vgl. zum Ganzen act. G 5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.