Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin für das Jahr 1983 lediglich ein Einkommen von Fr. 24'000.-- anstelle von Fr. 87'338.-- berücksichtigt habe (act. G 1), geht fehl. Denn die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Rentenbemessung im Jahr 1983 - wie vom Beschwerdeführer beantragt - ein Einkommen von insgesamt Fr. 87'338.-- (Fr. 24'000.-- und Fr. 63'338.--; act. G 3.22-2). Gleiches gilt im Übrigen auch bezüglich der vom Beschwerdeführer in der Einsprache vom 27. Dezember 2010 bemängelten Beitragsjahre 2004 und 2008. 4.