G 3.1) bzw. 1978 (act. G 10) Taggeldleistungen erbracht habe, erscheint demgegenüber nicht zielführend, ist doch nicht ersichtlich, dass hieraus nützliche Informationen betreffend die vom Beschwerdeführer für die Jahre 1970, 1971, 1979 und 1984 geltend gemachten Einkommen zu erhalten sind. Sollten die von der Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes vorzunehmenden weiteren Abklärungen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommen und Beitragsabzüge nicht einwandfrei nachweisen, so ist von Beweislosigkeit auszugehen, was sich zuungunsten des Beschwerdeführers auswirkt, weil er aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. 3.