2.4 Daran vermag die Angabe des Revisors der E.___ AG und F.___ AG, G.___, anlässlich der telefonischen Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2010, wonach die fraglichen Abrechnungen der Jahre 1979 und 1984 "höchstwahrscheinlich" vernichtet worden seien (act. G 3.23), nichts zu ändern. Denn sie lässt weitere Abklärungen nicht von vornherein als unnütz erscheinen, zumal sich die Äusserung von G.___ nicht auf das Restaurant B.___ oder die Tätigkeit bei D.___ bezogen hat. Sie vermag auch nicht auszuschliessen, dass die Suva noch einschlägige Unterlagen besitzt, bzw. dass noch Akten aus Arbeitgeberrevisionen vorhanden sind.