seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 8. Oktober 2003, H 141/2003, E. 3.3), was bisher lediglich teilweise im Rahmen von Anfragen bei den betreffenden Ausgleichskassen bzw. beim Revisor der E.___ AG und F.___ AG geschehen ist. Weitere Untersuchungshandlungen namentlich bei der Suva, den Steuerbehörden oder bei den für die betriebliche Buchhaltung verantwortlichen Personen der damaligen arbeitgebenden Personen bzw. die Beschaffung von Unterlagen betreffend allfällige AHV-Arbeitgeber-revisionen namentlich für das Jahr 1984 nahm die Beschwerdegegnerin nicht vor. Die Sachverhaltsermittlung erweist sich daher als unzureichend.