2.3 Aufgrund der Untersuchungsmaxime hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei der Beschaffung des Beweismaterials Unterstützung zu leisten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 8. Oktober 2003, H 141/2003, E. 3.3), was bisher lediglich teilweise im Rahmen von Anfragen bei den betreffenden Ausgleichskassen bzw. beim Revisor der E.___ AG und F.___ AG geschehen ist.