2.2 Hingegen hat der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu seinen schweizerischen Arbeitsstellen gemacht (vgl. die Zeugnisse der damaligen Arbeitgeber in act. G 3.47-2 f. und -7 und act. G 3.37-7 betreffend die Lückenjahre) und Beweisanträge zur Klärung der noch offenen Fragen gestellt (etwa Nachforschungen bei der Suva, die sich an Repatriierungskosten für einen Flug vom 1. Juli 1983 beteiligt hat [vgl. hierzu act. G 3.2], sowie Befragung von D.___, Arbeitgeber u.a. in den Jahren 1970/71, act. G 10). Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen des Zumutbaren nachgekommen.