2.1 In Nachachtung vorstehend dargelegter Grundsätze (vgl. E. 1.1. ff.) könnte eine Berichtigung im individuellen Konto des Beschwerdeführers nur dann vorgenommen werden, wenn der volle Beweis im Sinn von Art. 141 Abs. 3 AHVV gelänge, dass dem Beschwerdeführer mit Bezug auf die Jahre 1970, 1971, 1979 und 1984 seitens der arbeitgebenden Personen die gesetzlichen Beiträge vom Einkommen abgezogen wurden oder entsprechende Nettolohnvereinbarungen eingegangen worden waren. Der Beschwerdeführer verfügt diesbezüglich unbestrittenermassen über keine relevanten Unterlagen wie Lohnausweise oder Lohnabrechnungen usw.