AHVV erforderliche volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten. Dabei kommt allerdings der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person erhöhtes Gewicht zu, indem sie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 265 E. 3d sowie Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 9C_96/2010, E. 2 am Schluss). 2.