Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im individuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter Zahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer der Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für die gemäss Art. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 9C_96/2010, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 262 f. E. 3a).