1.2 Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger arbeitgebender Personen zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Versicherten können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszugs bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV).