Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn arbeitgebende und arbeitnehmende Person eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn die arbeitgebende Person sämtliche Beiträge zu ihren Lasten übernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen sein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge vom Lohn der arbeitnehmenden Person abgezogen hat, oder lässt sich eine behauptete Nettovereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die entsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 9C_96/2010, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V 262 E. 3a).