1.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) werden die von einer arbeitnehmenden Person erzielten Erwerbseinkommen, von denen die arbeitgebende Person die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto der arbeitnehmenden Person eingetragen, selbst wenn die arbeitgebende Person die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann, wenn arbeitgebende und arbeitnehmende Person eine Nettolohnvereinbarung getroffen haben, d.h. wenn die arbeitgebende Person sämtliche Beiträge zu ihren Lasten übernimmt.