B.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 12. Dezember 2011 unter Hinweis auf den angefochtenen Einspracheentscheid auf eine begründete Beschwerdeantwort und beantragt die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Am 20. Januar 2012 reicht sie weitere Unterlagen betreffend ausländische Versicherungszeiten ein (act. G 5.1-7). B.c Nach Einsicht der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten macht der Beschwerdeführer im Schreiben vom 14. März 2012 geltend, die Beschwerdegegnerin habe die im Zusammenhang mit dem Arbeitslosenentschädigungsbezug im Jahr 1978 in Aussicht gestellten Abklärungen nicht vorgenommen. Er beantragt, seinen damaligen Arbeitgeber D.___ als Zeugen zu befragen (act. G 10).