B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 28. November 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung und eine Erhöhung seiner Rente. Es seien bei der Berechnung des Rentenbetrags keine Fehljahre zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er im Jahr 1977 Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Der zuständige Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihm in Aussicht gestellt, entsprechende Abklärungen zu tätigen. Er wirft diesbezüglich die Frage auf, ob diese Abklärungen vorgenommen worden seien (act. G 1).