A.f Die Kantonale Ausgleichskasse wies die Einsprache im Entscheid vom 7. November 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie bei den zuständigen Ausgleichskassen nach fehlenden Lohnbuchungen nachgefragt habe. Diese hätten mitgeteilt, dass sie keine Lohnmeldungen für die fraglichen Jahre erhalten hätten. Gemäss Aussagen des vom Versicherten genannten Buchhalters und Treuhänders seien die damaligen Abrechnungen vernichtet worden. Da der Versicherte keine Beweise wie Lohnabrechnungen oder Lohnausweise habe einreichen können, dürften keine höheren Einkommen als die abgerechneten berücksichtigt werden. Die verfügte Rente sei deshalb nicht zu beanstanden (act. G 3.51). B.