A.d Dagegen erhob der Versicherte am 27. Dezember 2010 Einsprache. Er beantragte, die Rente sei ohne Beitragslücken gemäss den von ihm genannten Einkommen zu berechnen (act. G 3.17). Da der Versicherte geltend machte, früher teilweise in Deutschland, Liechtenstein, Dänemark und Spanien erwerbstätig gewesen zu sein, leitete die Zentrale Ausgleichsstelle ZAS der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK dessen Rentenanträge (E-Formulare) auf Ersuchen der Kantonalen Ausgleichskasse (Schreiben vom 28. März 2011, act. G 3.12) am 1. April 2011 an die Versicherungsträger der genannten Länder weiter (act.