{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-09-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-14_2012-09-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=676&type=1563347022&cHash=6050bae14dffaaee9d66f18e739bc0ff", "Checksum": "26f8cf5960a74232af7cbcaeda65d885"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:16:36", "Num": ["AHV 2011/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.09.2012 AHV 2011/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.09.2012 AHV 2011/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.09.2012 AHV 2011/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 141 AHVV; Berichtigung individuelles Konto; Verletzung Untersuchungsgrundsatz; Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 28. September 2012, AHV 2011/14).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 28. September 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendAltersrenteSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:16:36", "Checksum": "9504c5afe771a8a2a0935ed88c1c325b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.09.2012 AHV 2011/14\nRegeste:\nArt. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 141 AHVV; Berichtigung individuelles Konto; Verletzung Untersuchungsgrundsatz; Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 28. September 2012, AHV 2011/14).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 28. September 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendAltersrenteSachverhalt:\n\n1.3 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz\nbeherrscht (Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für\ndie richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.\nDieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den\nMitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz\nschliesst die Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im\nSozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur\ninsofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei\nausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE\n117 V 264 E. 3b). Der gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV erforderliche volle Beweis ist nach\nden üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im\nSozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten. Dabei kommt\nallerdings der Mitwirkungspflicht der betroffenen Person erhöhtes Gewicht zu, indem\nsie von sich aus alles ihr Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das\nGericht in der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (BGE 117 V 265 E. 3d\nsowie Urteil des Bundesgerichts vom 26. Februar 2010, 9C_96/2010, E. 2 am Schluss).\n\n2.\n\nZunächst macht der Beschwerdeführer geltend, dass er in den Jahren 1970, 1971,\n1979 und 1984 eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt habe und deshalb für\ndie entsprechenden Jahre keine Beitragslücken bestünden (act. G 1 und G 3.3).\n\n2.1 In Nachachtung vorstehend dargelegter Grundsätze (vgl. E. 1.1. ff.) könnte eine\nBerichtigung im individuellen Konto des Beschwerdeführers nur dann vorgenommen\nwerden, wenn der volle Beweis im Sinn von Art. 141 Abs. 3 AHVV gelänge, dass dem\nBeschwerdeführer mit Bezug auf die Jahre 1970, 1971, 1979 und 1984 seitens der\narbeitgebenden Personen die gesetzlichen Beiträge vom Einkommen abgezogen\nwurden oder entsprechende Nettolohnvereinbarungen eingegangen worden waren. Der\nBeschwerdeführer verfügt diesbezüglich unbestrittenermassen über keine relevanten\nUnterlagen wie Lohnausweise oder Lohnabrechnungen usw.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.2 Hingegen hat der Beschwerdeführer detaillierte Angaben zu seinen\nschweizerischen Arbeitsstellen gemacht (vgl. die Zeugnisse der damaligen Arbeitgeber\nin act. G 3.47-2 f. und -7 und act. G 3.37-7 betreffend die Lückenjahre) und\nBeweisanträge zur Klärung der noch offenen Fragen gestellt (etwa Nachforschungen\nbei der Suva, die sich an Repatriierungskosten für einen Flug vom 1. Juli 1983 beteiligt\nhat [vgl. hierzu act. G 3.2], sowie Befragung von D.___, Arbeitgeber u.a. in den Jahren\n1970/71, act. G 10). Der Beschwerdeführer ist damit seiner Mitwirkungspflicht im\nRahmen des Zumutbaren nachgekommen.\n\n2.3 Aufgrund der Untersuchungsmaxime hat die Beschwerdegegnerin dem\nBeschwerdeführer bei der Beschaffung des Beweismaterials Unterstützung zu leisten\n(vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007:\nSozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 8. Oktober 2003, H 141/2003,\nE. 3.3), was bisher lediglich teilweise im Rahmen von Anfragen bei den betreffenden\nAusgleichskassen bzw. beim Revisor der E.___ AG und F.___ AG geschehen ist.\nWeitere Untersuchungshandlungen namentlich bei der Suva, den Steuerbehörden oder\nbei den für die betriebliche Buchhaltung verantwortlichen Personen der damaligen\narbeitgebenden Personen bzw. die Beschaffung von Unterlagen betreffend allfällige\nAHV-Arbeitgeber-revisionen namentlich für das Jahr 1984 nahm die\nBeschwerdegegnerin nicht vor. Die Sachverhaltsermittlung erweist sich daher als\nunzureichend.\n\n2.4 Daran vermag die Angabe des Revisors der E.___ AG und F.___ AG, G.___,\nanlässlich der telefonischen Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. November\n2010, wonach die fraglichen Abrechnungen der Jahre 1979 und 1984\n\"höchstwahrscheinlich\" vernichtet worden seien (act. G 3.23), nichts zu ändern. Denn\nsie lässt weitere Abklärungen nicht von vornherein als unnütz erscheinen, zumal sich\ndie Äusserung von G.___ nicht auf das Restaurant B.___ oder die Tätigkeit bei D.___\nbezogen hat. Sie vermag auch nicht auszuschliessen, dass die Suva noch einschlägige\nUnterlagen besitzt, bzw. dass noch Akten aus Arbeitgeberrevisionen vorhanden sind.\n\n2.5 Insgesamt kann trotz der bislang getätigten Abklärungen nicht ausgeschlossen\nwerden, dass namentlich allfällige Nachfragen bei der Suva, den zuständigen\nSteuerbehörden, den Verantwortlichen des Rechnungswesens, des Restaurants B.___\noder bei D.___ sachdienliche Erkenntnisse liefern. Vielmehr benennt der\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}