{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-09-28", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-14_2012-09-28.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=676&type=1563347022&cHash=6050bae14dffaaee9d66f18e739bc0ff", "Checksum": "26f8cf5960a74232af7cbcaeda65d885"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:16:36", "Num": ["AHV 2011/14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 28.09.2012 AHV 2011/14"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 28.09.2012 AHV 2011/14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 28.09.2012 AHV 2011/14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 141 AHVV; Berichtigung individuelles Konto; Verletzung Untersuchungsgrundsatz; Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 28. September 2012, AHV 2011/14).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 28. September 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendAltersrenteSachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:16:36", "Checksum": "9504c5afe771a8a2a0935ed88c1c325b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 28.09.2012 AHV 2011/14\nRegeste:\nArt. 30ter Abs. 2 AHVG; Art. 141 AHVV; Berichtigung individuelles Konto; Verletzung Untersuchungsgrundsatz; Rückweisung zur Vornahme weiterer Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 28. September 2012, AHV 2011/14).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp GeertsenEntscheid vom 28. September 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendAltersrenteSachverhalt:\n\nA.f Die Kantonale Ausgleichskasse wies die Einsprache im Entscheid vom 7.\nNovember 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass sie bei den zuständigen\nAusgleichskassen nach fehlenden Lohnbuchungen nachgefragt habe. Diese hätten\nmitgeteilt, dass sie keine Lohnmeldungen für die fraglichen Jahre erhalten hätten.\nGemäss Aussagen des vom Versicherten genannten Buchhalters und Treuhänders\nseien die damaligen Abrechnungen vernichtet worden. Da der Versicherte keine\nBeweise wie Lohnabrechnungen oder Lohnausweise habe einreichen können, dürften\nkeine höheren Einkommen als die abgerechneten berücksichtigt werden. Die verfügte\nRente sei deshalb nicht zu beanstanden (act. G 3.51).\n\nB.\n\nB.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom\n28. November 2011. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss dessen\nAufhebung und eine Erhöhung seiner Rente. Es seien bei der Berechnung des\nRentenbetrags keine Fehljahre zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist darauf\nhin, dass er im Jahr 1977 Arbeitslosenentschädigung bezogen habe. Der zuständige\nSachbearbeiter der Beschwerdegegnerin habe ihm in Aussicht gestellt, entsprechende\nAbklärungen zu tätigen. Er wirft diesbezüglich die Frage auf, ob diese Abklärungen\nvorgenommen worden seien (act. G 1).\n\nB.b Die Beschwerdegegnerin verzichtet am 12. Dezember 2011 unter Hinweis auf den\nangefochtenen Einspracheentscheid auf eine begründete Beschwerdeantwort und\nbeantragt die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Am 20. Januar 2012 reicht sie\nweitere Unterlagen betreffend ausländische Versicherungszeiten ein (act. G 5.1-7).\n\nB.c Nach Einsicht der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten macht der\nBeschwerdeführer im Schreiben vom 14. März 2012 geltend, die Beschwerdegegnerin\nhabe die im Zusammenhang mit dem Arbeitslosenentschädigungsbezug im Jahr 1978\nin Aussicht gestellten Abklärungen nicht vorgenommen. Er beantragt, seinen damaligen\nArbeitgeber D.___ als Zeugen zu befragen (act. G 10).\n\nB.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Stellungnahme zum Schreiben vom\n14. März 2012 (act. G 12).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nErwägungen:\n\n1. Zwischen den Parteien ist die betragliche Bemessung der Altersrente umstritten.\n\n1.1 Gemäss Art. 30ter Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und\nHinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) werden die von einer arbeitnehmenden\nPerson erzielten Erwerbseinkommen, von denen die arbeitgebende Person die\ngesetzlichen Beiträge abgezogen hat, in das individuelle Konto der arbeitnehmenden\nPerson eingetragen, selbst wenn die arbeitgebende Person die entsprechenden\nBeiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat. Die gleiche Ordnung gilt auch dann,\nwenn arbeitgebende und arbeitnehmende Person eine Nettolohnvereinbarung getroffen\nhaben, d.h. wenn die arbeitgebende Person sämtliche Beiträge zu ihren Lasten\nübernimmt. Diese beiden Sondertatbestände müssen aber einwandfrei nachgewiesen\nsein. Ist der Nachweis nicht erbracht, dass der Arbeitgeber tatsächlich die Beiträge\nvom Lohn der arbeitnehmenden Person abgezogen hat, oder lässt sich eine\nbehauptete Nettovereinbarung nicht eindeutig feststellen, so dürfen die\nentsprechenden Einkommen nicht ins individuelle Konto eingetragen werden (Urteil des\nBundesgerichts vom 26. Februar 2010, 9C_96/2010, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V\n262 E. 3a).\n\n1.2 Die versicherte Person hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für sie ein\nindividuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter\nAngabe allfälliger arbeitgebender Personen zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 der\nVerordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die\nVersicherten können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontenauszugs bei der\nAusgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein\nKontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren\nabgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Berichtigung von\nEintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit\noffenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das\ngilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige Eintragungen im\nindividuellen Konto, wie beispielsweise die Nichtregistrierung tatsächlich geleisteter\nZahlungen. Diese Kontenbereinigung erstreckt sich alsdann auf die gesamte\nBeitragsdauer der Versicherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für die gemäss\nArt. 16 Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist (Urteil des\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBundesgerichts vom 26. Februar 2010, 9C_96/2010, E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 V\n262 f. E. 3a).\n\n"}