Beschwerdegegnerin ist vorliegend nicht ersichtlich. Es besteht damit kein Anlass, die Schadenersatzforderungen herabzusetzen. 5. 5.1 Die Beschwerde betreffend die bundesrechtliche Schadenersatzforderung und der Rekurs betreffend die kantonalrechtliche Schadenersatzforderung sind abzuweisen.