4.5.2 Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte der Beschwerdeführer dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihren Ablieferungspflichten nachkommt, wäre kein Schaden in der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Höhe entstanden.