4.4.7 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit gesamthaft als grobfahrlässig zu qualifizieren. 4.5 Zu prüfen bleibt noch die adäquate Kausalität zwischen dem eingetretenem Schaden und dem Verhalten des Beschwerdeführers. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte