4.4.6 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, ihm sei die faktische Überprüfungsmöglichkeit anhand der Buchhaltungsunterlagen vorenthalten worden. Der Beschwerdeführer hätte jedoch in dieser Situation als Verwaltungsratsmitglied allenfalls mittels Leistungsklage seine Informationsrechte durchsetzen (Martin Wernli/ Marco A. Rizzi, Kommentar zu Art. 715a OR, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N 13) oder mittels einfachem Schreiben an das Handelsregisteramt aus dem Verwaltungsrat zurücktreten können (vgl. auch Reichmuth, a.a.O., N 563, 599).