Es mag nun zutreffen, dass gesellschaftsintern die Pflichtverletzungen in erster Linie der Geschäftsführerin und dem geschäftsführenden Verwaltungspräsidenten zuzurechnen sind. Indem es der Beschwerdeführer als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat jedoch unterliess, die Geschäftsführung der Geschäftsführerin und des Verwaltungsratspräsidenten konkret und nachweisbar zu überprüfen, insbesondere auch was die AHV-rechtliche Beitragserhebung und -bezahlung betraf, ist er seinen gesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen. Dieses Verhalten ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grobfahrlässig zu qualifizieren.