4.4.5 Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seinen Kontroll- und Überwachungspflichten nachgekommen, fehlt ein Hinweis in den Akten. Entgegen seiner Bestreitung ist er dafür beweispflichtig, dass er seine Pflichten als Verwaltungsrat tatsächlich erfüllt hat, da er vom Nachweis dieser Behauptung Rechte ableitet. Es mag nun zutreffen, dass gesellschaftsintern die Pflichtverletzungen in erster Linie der Geschäftsführerin und dem geschäftsführenden Verwaltungspräsidenten zuzurechnen sind.