Diesen Angaben steht der Eintrag im Handelsregister entgegen, und es finden sich keine Aktenstücke, welche die Darstellung des Rechtsvertreters bekräftigen würden. Insbesondere hat der Rechtsvertreter kein Austrittschreiben zu den Akten gegeben. Es stellt sich zudem die Frage, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher auf der Löschung im Handelsregister beharrte. All diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis Ende Oktober 2009 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte