Es ist deshalb zunächst festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat austrat. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, dass letzterer seine Tätigkeit als Verwaltungsrat per 11. Januar 2009 niedergelegt habe, insbesondere weil seine Interventionen ohne Einfluss geblieben seien. Dass der Beschwerdeführer erst Ende Oktober 2009 im Handelsregister gelöscht worden sei, spreche für die unglücklichen organisatorischen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft. Diesen Angaben steht der Eintrag im Handelsregister entgegen, und es finden sich keine Aktenstücke, welche die Darstellung des Rechtsvertreters bekräftigen würden.