4.4.4 Wie in E. 4.4.2 ausgeführt, ist es nicht irrelevant, wie lange der Beschwerdeführer Verwaltungsrat war. Auch ist für die Frage, ob den Beschwerdeführer ein Verschulden trifft, nicht nur die Zeitspanne von Oktober 2008 bis Dezember 2008 massgebend, sondern jene bis zu seinem Austritt aus dem Verwaltungsrat. Denn der Schaden entstand erst, als die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden konnten (vgl. E. 4.2). Es ist deshalb zunächst festzustellen, zu welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat austrat.