Es sei zu betonen, dass die Pflichtverletzung eines nicht geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds nicht in demjenigen Zeitpunkt beginne, in welchem die Zahlungen an die Beschwerdegegnerin unterblieben, sondern erst dann, wenn er nichts unternehme, nachdem seine Kontrollen ergeben hätten, dass die Abrechnung nicht funktioniert habe und nachdem er festgestellt habe, dass seine daraufhin angeordneten Massnahmen nicht umgesetzt worden seien. Im vorliegenden Verfahren sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2009 irrelevant. Es sei lediglich der zweimonatige Zeitraum von Ende Oktober 2008 bis Dezember 2008 relevant.