4.4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet im Wesentlichen, dass sich der Beschwerdeführer grob schuldhaft verhalten habe. Die einzigen Schuldigen seien Z.___ als Geschäftsführerin und E.___ als geschäftsführender Verwaltungsratspräsident. Sie seien ihren Pflichten in keiner Weise nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe als nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied lediglich eine Überwachungs- und Kontrollpflicht gehabt, denen er nicht täglich nachzukommen gehabt habe. Diese Pflichten habe er auch erfüllt. Er müsse dies nicht beweisen, da es keine gesetzliche Vermutung gebe, dass er seine Pflichten verletzt