4.4.2 Bezüglich der Dauer der Haftung ist festzuhalten, dass dem Organ der Gesellschaft nur so lange ein Verschulden vorgeworfen werden kann, als es die Möglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung massgeblich zu beeinflussen. Bei einem Verwaltungsrat ist dies längstens bis zu seinem effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall. Für nach diesem Zeitpunkt fällig gewordene Beiträge kann ihm kein Verschulden vorgeworfen werden, es sei denn, der Schaden gehe auf Handlungen zurück, die sich erst nach seinem Ausscheiden ausgewirkt haben (Nussbaumer, a.a.O., S. 107).