Kieser, a.a.O., N 281 f.; Reichmuth, a.a.O., N 615 f.). Zu den nicht übertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehört prinzipiell auch die Überprüfung der zutreffenden AHV-rechtlichen Beitragserhebung und -bezahlung (Kieser, a.a.O., N 301). Als grobfahrlässig ist die Verkennung der Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten eines Verwaltungsrats zu werten; eine Exkulpation ist nicht möglich, wenn ein Verwaltungsrat geltend macht, er habe dem geschäftsführenden Verwaltungsratsmitglied vertraut (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2005, Art. 52 N 15).