4.4.1 Bei der Frage der Haftung des Verwaltungsrats definieren sich die organrechtlichen Pflichten über die aktienrechtlichen Bestimmungen des Art. 716a des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Der Verwaltungsrat hat demgemäss eine Reihe von Aufgaben, die nicht übertragbar oder entziehbar sind. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte