4.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft und deren verantwortliche Verwaltungsratsmitglieder weder der Melde- noch Beitragszahlungspflicht nachgekommen sind, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die Gesellschaft und der Beschwerdeführer haben somit wesentliche Pflichten missachtet, womit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist. Rechtfertigungsgründe (wie Amtshandlung, Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Einwilligung des Geschädigten [Reichmuth, a.a.O., N 527]) werden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten.