G 17). Aufgrund der genannten Umstände ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer als Lohn effektiv jedenfalls mindestens Fr. 27'000.-- und nicht bloss Fr. 15'000.-- realisiert wurden. Mithin ist der geltend gemachte Schaden von total Fr. 30'711.80 als ausgewiesen zu erachten. 4.3