Es ist nicht ersichtlich, weshalb die B.___ AG sowohl bei der Jahresabrechnung 2008 als auch beim Erstellen des Lohnausweises von einer falschen Lohnhöhe ausgegangen sein sollte, hatte sie doch auf dem entsprechenden Betrag Beiträge zu bezahlen. Ebenso fragt sich, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht gegen den angeblich falschen Lohnausweis zur Wehr gesetzt hatte, zumal dieser auch Grundlage zur Berechnung seiner Einkommenssteuer bildete (und im Übrigen von ihm selbst auch Fr. 29'000.-- deklariert wurden, act. G 17).