Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht (BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass diejenige Möglichkeit überwiegend wahrscheinlich ist, welche sich am ehesten zugetragen hat (vgl. BGE 111 V 374 E. 2b).