4.2.2 Der Prozess im Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei sind rechtserheblich alle Tatsachen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte