Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, für die Schadensberechnung dürften lediglich die realisierten Löhne einbezogen werden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin stütze sich jedoch nicht auf die effektiv ausbezahlten Löhne, sondern auf falsche Lohndeklarationen der B.___ AG. Gemäss Lohndeklaration in der Jahresabrechnung 2008 habe der Beschwerdeführer Fr. 27'000.-- erhalten. Effektiv ausbezahlt worden seien lediglich Fr. 15'000.--.