4.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht gestützt auf den Pfändungsverlustschein (vgl. act. G 3.1/66) Schadenersatz betreffend Juli 2008 bis Dezember 2008 für entgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 26'803.85 und entgangene kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 3'907.95 (je inkl. Verzugszinsen, Gebühren und Betreibungskosten, vgl. act. G 3.1/84) geltend, total Fr. 30'711.80. Das Vorliegen eines Schadens ist unbestritten. Bestritten hingegen ist das Quantitativ der aufgeführten Forderung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend, für die Schadensberechnung dürften lediglich die realisierten Löhne einbezogen werden.