4.2 Zunächst setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Der Schadenseintritt gilt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, z.B. bei Erhalt von Pfändungsverlustscheinen oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 136 V 273 E. 2.6 mit Hinweisen; 123 V 15 E. 5b).