3.1 Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe belangt werden (BGE 129 V 11; 123 V 15 E. 5b mit Hinweisen; seit 1. Januar 2012 verankert Art. 52 Abs. 2 AHVG diesen Grundsatz im Gesetz). Der Beschwerdeführer war unbestrittenermassen als im Handelsregister eingetragener Verwaltungsrat verantwortliches Organ der B.___ AG.