C.h Mit Schreiben vom 11. Juni 2012 unter Fristansetzung eröffnete das Gericht dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zu den eingereichten Stellungnahmen (act. G 10, 12 und 14) zu äussern. Diese Frist liess der Beschwerdeführer unbenutzt verstreichen (act. G 15). C.i Am 14. August 2012 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die vom Gericht eingeforderten Steuerunterlagen und Lohnausweise ein (act. G 17). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung. Erwägungen: 1.