C.f Auf die gleiche Anfrage des Versicherungsgerichts vom 19. März 2012 hin teilte E.___ mit, dass er über keinerlei Unterlagen betreffend Lohnfluss im Jahr 2008 verfüge. Diese seien alle zur Verfügung seiner Geschäftsnachfolger im Büro zurückgelassen worden (act. 12). C.g In Beantwortung des Schreibens des Versicherungsgerichts vom 4. April 2012 teilte der nachfolgende Geschäftsführer der B.___ AG in Liquidation, F.___, telefonisch mit, dass er ebenfalls über keine Buchhaltungsunterlagen des in Frage stehenden Zeitraums verfüge (act. G 14).