C.c Der Beschwerdeführer führt in der Replik vom 26. Oktober 2011 aus, es sei eine Tatsache, dass die systembedingt erst rückwirkend mögliche Überwachung und Kontrolle nach der ersten Lohnzahlung Ende Oktober 2008 in der kurzen Zeit im Jahr 2008 nicht möglich gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren sei betreffend Pflichtverletzung lediglich der Zeitraum Ende Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008 relevant. Insbesondere sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2009 monatelang untätig gewesen sei (act. G 5). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7).